Aufgrund von längerfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann es während des Studiums zu Schwierigkeiten bei der Organisation des Studiums oder bei der Durchführung von Prüfungen kommen. In diesen Fällen können Studierende mit Beeinträchtigung einen Nachteilsausgleich beantragen. Auf diese Weise wird eine chancengleiche Teilhabe am Studium und an Prüfungen ermöglicht. Nachteilsausgleiche stellen keine Bevorzugung dar, sondern sollen zu Chancengleichheit führen.

Bitte nutzen Sie zur Kommunikation mit dem Studienbüro stets Ihre studentische E-Mail-Adresse und geben Ihre Matrikelnummer an. 

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Studieren mit Beeinträchtigungen, Foto: Colourbox

Beratung

Die erste Anlaufstelle und Beratungsmöglichkeit zum Nachteilsausgleich an unserer Fakultät ist Frau Wohlfarth. Bitte setzen Sie sich mit ihr in Verbindung, wenn Sie planen einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Frau Wohlfarth wird Sie bei der Antragstellung unterstützen und Ihnen bei Fragen zur Verfügung stehen.

 

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEANTRAGUNG EINES NACHTEILSAUSGLEICHS

Nachteilsausgleich kann beantragt werden, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  1. Eine langfristige gesundheitliche Beeinträchtigung liegt vor.
  2. Diese Beeinträchtigung führt zu einer Benachteiligung bei Studien- und/oder Prüfungsleistungen.
  3. Die Benachteiligung darf nicht mit den zu prüfenden Kompetenzen zusammenhängen.

ANTRAGSVERFAHREN UND NACHWEISE

Um einen Nachteilsausgleich in Prüfungen und/oder für die Organisation Ihres Studiums in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bei Ihrem jeweiligen Prüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag stellen. Darin müssen Sie die Auswirkungen Ihrer Beeinträchtigung auf Prüfungen oder die Durchführung/Organisation Ihres Studiums beschreiben, ohne dabei unbedingt die Diagnose zu nennen. Außerdem müssen Sie einen Vorschlag unterbreiten, wie ein passender Nachteilsausgleich für Sie aussehen könnte.

 

Zusammen mit Ihrem Antrag reichen Sie bitte ein fachärztliches Attest bzw. eine psychotherapeutische Stellungnahme über Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung ein. Bitte bedenken Sie bei der Antragstellung, dass die Prüfung des Antrags (einschließlich eventueller Rückfragen) Zeit benötigt. Bitte stellen Sie daher Ihren Antrag bis spätestens 6 Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes.

weitere Hinweise zur Antragstellung auf Nachteilsausgleich

Zusammen mit Ihrem Antrag reichen Sie ein fachärztliches Attest bzw. eine psychotherapeutische Stellungnahme ein. Es müssen folgende Punkte enthalten sein:

 

  • voraussichtliche Dauer der Erkrankung
  • Krankheitssymptome/Medizinische Befundsachen
  • Konkrete Folgen der Beeinträchtigung für Studium bzw. Prüfungen
  • Empfehlung konkreter nachteilsausgleichender Maßnahmen und deren Umfang
  • Datum, Stempel, Unterschrift des Arztes/Psychotherapeuten/der Ärztin/Psychotherapeutin

 

Das fachärztliche Attest bzw. die psychotherapeutische Stellungnahme ist grundlegend für die Entscheidung des Prüfungsausschusses. Die Angabe der Diagnose ist nicht erforderlich. Vielmehr sollen die Symptome der Erkrankung und die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ausführlich beschrieben werden. Es muss für Laien ersichtlich sein, welche konkreten Folgen Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung für Ihr Studium bzw. für die Prüfungen hat.

Grundsätzlich besteht kein Recht auf einen bestimmten Nachteilsausgleich. Jeder Fall wird individuell geprüft und bewertet. Beispiele möglicher nachteilsausgleichender Maßnahmen finden Sie hier:

Mögliche Maßnahmen zum Nachteilsausgleich
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Sie studieren mehrere Fächer gleichzeitig, zum Beispiel im Lehramtsstudium oder im Doppelstudium? Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls Nachteilsausgleiche bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen beantragen müssen, je nach Studienfach für welches der Nachteilsaugleich beantragt wird.

Fächer, die von anderen Fakultäten angeboten werden, aber Bestandteil Ihres Kernfachs sind, sind davon nicht betroffen.

 

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